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# Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 30.06.2011 – C-397/10

ECLI:EU:C:2011:444

## Leitsatz

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 AEUV verstoßen, dass es an Zeitarbeitsagenturen, die ihre Dienstleistungen im Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt erbringen, folgende Anforderungen stellt: – Ausschließlicher Gesellschaftszweck muss die Tätigkeit der Zurverfügungstellung von Arbeitnehmern sein. – Sie müssen eine bestimmte Rechtsform aufweisen. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 56 AEUV – Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs – Nationale Regelung, mit der eine Reihe von Anforderungen an die Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten ansässiger Zeitarbeitsagenturen gestellt werden – Ungerechtfertigte Beschränkungen

## Tenor

## Tenor

1 Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 AEUV verstoßen, dass es an Zeitarbeitsagenturen, die ihre Dienstleistungen im Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt erbringen, folgende Anforderungen stellt:

– Ausschließlicher Gesellschaftszweck muss die Tätigkeit der Zurverfügungstellung von Arbeitnehmern sein.

– Sie müssen eine bestimmte Rechtsform aufweisen.

2 Das Königreich Belgien trägt die Kosten.

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 30.06.2011 – C-397/10, ECLI:EU:C:2011:444

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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