Rechtsprechung / EuG / Neunte erweiterte Kammer / 2024
EuG Urteil vom 04.09.2024 – T-381/15
Neunte erweiterte Kammer · ECLI:EU:T:2024:589
EuroparechtEU / InternationalVolltext
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URTEIL DES GERICHTS (Neunte erweiterte Kammer)
4. September 2024 ( *1 )
„Außervertragliche Haftung – Finanzregelung der Union – Ausführung des Unionshaushalts im Wege der indirekten Mittelverwaltung durch eine internationale Organisation – Beschluss, mit dem einer juristischen Person die Anerkennung des Status einer internationalen Organisation verweigert wird – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift, die Rechte Einzelner begründet – Sorgfaltspflicht – Materieller Schaden – Verlust einer Chance, als internationale Organisation mit der Kommission Verträge über indirekte Mittelverwaltung abzuschließen und die entsprechenden Verwaltungskosten zu erhalten – Kausalzusammenhang – Erfordernis eines unmittelbaren und sicheren Kausalzusammenhangs – Keine Auswirkung der festgestellten Rechtswidrigkeit auf die für die Entschädigung erforderliche Eigenschaft als internationale Organisation – Eintreten eines Umstands nach der rechtswidrigen Handlung, der vom Unionsgericht berücksichtigt werden kann – Rückwirkender Beschluss, in dem festgestellt wird, dass die für die Entschädigung erforderliche Eigenschaft einer internationalen Organisation während des betreffenden Zeitraums nicht gegeben war“
In der Rechtssache T‑381/15 RENV II,
International Management Group (IMG) mit Sitz in Brüssel (Belgien), vertreten durch Rechtsanwältin L. Levi und Rechtsanwalt J.‑Y. de Cara,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch J. Baquero Cruz und J. Norris als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten L. Truchot (Berichterstatter) sowie des Richters H. Kanninen, der Richterin R. Frendo, des Richters M. Sampol Pucurull und der Richterin T. Perišin,
Kanzler: L. Ramette, Verwaltungsrat,
aufgrund des Urteils vom 22. September 2022, IMG/Kommission (C‑619/20 P und C‑620/20 P, EU:C:2022:722),
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2023
folgendes
Urteil§
Mit ihrer Klage nach Art. 268 AEUV begehrt die Klägerin, die International Management Group (IMG), Ersatz des finanziellen Schadens, der ihr durch den Beschluss der Europäischen Kommission vom 8. Mai 2015 entstanden sein soll, mit ihr bis zur endgültigen Klärung ihres Status keine neuen Übertragungsvereinbarungen nach dem in der Finanzregelung der Europäischen Union vorgesehenen Modus der indirekten Mittelverwaltung zugunsten internationaler Organisationen mehr abzuschließen (im Folgenden: Beschluss vom 8. Mai 2015).
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Verfahrensrechtliche Vorgeschichte
Die Klägerin, die ursprünglich International Management Group – Infrastructure for Bosnia and Herzegovina (IMG‑IBH) hieß und deren Hauptsitz sich nunmehr in Belgrad (Serbien) befindet, wurde am 25. November 1994 gegründet, um den am Wiederaufbau Bosnien-Herzegowinas beteiligten Staaten und internationalen Organisationen zu diesem Zweck eine spezialisierte Stelle zur Verfügung stellen zu können. Seitdem hat sie ihr Tätigkeitsfeld schrittweise in den Bereichen Wiederaufbau und Entwicklung ausgeweitet.
Am 7. November 2013 erließ die Kommission auf der Grundlage von Art. 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1) den Durchführungsbeschluss C(2013) 7682 final über das Jahresaktionsprogramm 2013 für Myanmar/Burma zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union. Dieser Beschluss sah u. a. ein Programm zur Entwicklung des Handels vor, dessen Kosten, die auf 10 Mio. Euro veranschlagt wurden, von der Union finanziert werden sollten und dessen Durchführung in gemeinsamer Verwaltung mit der Klägerin sichergestellt werden sollte.
Am 17. Februar 2014 setzte das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) die Kommission davon in Kenntnis, dass es zum Status der Klägerin eine Untersuchung eröffnet habe.
Am 15. Dezember 2014 erhielt die Kommission den vom OLAF nach Abschluss seiner Untersuchung erstellten Bericht nebst einer Reihe von Empfehlungen. In diesem Bericht stellte das OLAF im Wesentlichen fest, dass die Klägerin keine internationale Organisation im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 248, S. 1) und der Verordnung Nr. 966/2012 darstelle. Ferner empfahl das OLAF der Kommission, Sanktionen gegen die Klägerin zu verhängen und die in diesem Zusammenhang an sie gezahlten Beträge zurückzufordern.
Am 16. Dezember 2014 beschloss die Kommission, die Durchführung des im Durchführungsbeschluss C(2013) 7682 final vorgesehenen und oben unter Rn. 3 erwähnten Programms zur Entwicklung des Handels im Wege der indirekten Mittelverwaltung einer anderen Organisation als der Klägerin zu übertragen (im Folgenden: Beschluss vom 16. Dezember 2014).
Schließlich erließ die Kommission den Beschluss vom 8. Mai 2015, mit dem sie entschied, dass ihre Dienststellen erst dann mit der Klägerin neue Übertragungsvereinbarungen nach dem in der Verordnung Nr. 966/2012 vorgesehenen Modus der indirekten Mittelverwaltung abschließen würden, wenn hinsichtlich ihres Status als internationale Organisation absolute Gewissheit bestehe.
Gerichtliche Vorgeschichte
Mit einer ersten Klageschrift, die am 21. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter dem Aktenzeichen T‑29/15 in das Register eingetragen wurde, sowie mit einer zweiten Klageschrift, die am 14. Juli 2015 einging und unter dem Aktenzeichen T‑381/15 eingetragen wurde, erhob die Klägerin Klagen, mit denen sie im ersten Fall die Nichtigerklärung des Beschlusses vom 16. Dezember 2014 und im zweiten Fall die Nichtigerklärung des Beschlusses vom 8. Mai 2015 sowie den Ersatz des durch diesen Beschluss verursachten Schadens begehrte.
Mit den Urteilen vom 2. Februar 2017, International Management Group/Kommission (T‑29/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:56), und vom 2. Februar 2017, IMG/Kommission (T‑381/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:57), wies das Gericht die Klagen der Klägerin gegen die Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 und vom 8. Mai 2015 ab.
Mit zwei am 11. April 2017 eingelegten und unter den Aktenzeichen C‑183/17 P bzw. C‑184/17 P in das Register eingetragenen Rechtsmitteln beantragte die Klägerin die Aufhebung der beiden oben in Rn. 9 genannten Urteile.
Mit Urteil vom 31. Januar 2019, International Management Group/Kommission (C‑183/17 P und C‑184/17 P, EU:C:2019:78), hob der Gerichtshof erstens die beiden oben in Rn. 9 genannten Urteile auf, erklärte zweitens die Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 und vom 8. Mai 2015 für nichtig und verwies drittens die Rechtssache T‑381/15 zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Ersatz der Schäden, die ihr durch den Beschluss vom 8. Mai 2015 entstanden sein sollen, an das Gericht zurück.
Mit einem Schriftsatz, der am 10. Januar 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, ersuchte die Klägerin den Gerichtshof um Auslegung der Nrn. 1 bis 3 des Tenors des Urteils vom 31. Januar 2019, International Management Group/Kommission (C‑183/17 P und C‑184/17 P, EU:C:2019:78). Mit Beschluss vom 9. Juni 2020, International Management Group/Kommission (C‑183/17 P‑INT, EU:C:2020:507), wies der Gerichtshof diesen Auslegungsantrag als offensichtlich unzulässig zurück.
Verwaltungsrechtliche Folgen des Urteils vom 31. Januar 2019, International Management Group/Kommission (C‑183/17 P und C‑184/17 P)
Mit Schreiben vom 6. Mai 2019 forderte die Kommission die Klägerin im Rahmen der Durchführung des Urteils vom 31. Januar 2019, International Management Group/Kommission (C‑183/17 P und C‑184/17 P, EU:C:2019:78), auf, bestimmte Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass sie die notwendigen Anforderungen für eine mögliche Zusammenarbeit mit ihr nach dem Modus der indirekten Mittelverwaltung tatsächlich erfülle.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 forderte die Klägerin die Kommission im Wesentlichen auf, ihren Status als internationale Organisation nicht mehr zu bestreiten.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 (im Folgenden: Schreiben vom 18. Juli 2019) wandte die Kommission ein, dass die Durchführung des Urteils vom 31. Januar 2019, International Management Group/Kommission (C‑183/17 P und C‑184/17 P, EU:C:2019:78), nicht die „automatische Anerkennung [der Klägerin] als internationale Organisation, sondern eine Neubewertung ihres rechtlichen Status im Licht der verfügbaren Informationen und der einschlägigen Finanzvorschriften“ erfordere. Somit wiederholte die Kommission gegenüber der Klägerin ihre Aufforderung, die im Schreiben vom 6. Mai 2019 erwähnten Dokumente vorzulegen, auf die oben in Rn. 13 Bezug genommen wird, und stellte klar, dass sie sich im Fall einer Weigerung der Klägerin unmittelbar an die Staaten wenden werde, die diese zu ihren Mitglieder zähle.
Am 26. November 2019 wandte sich die Kommission an Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland, Schweden, das Vereinigte Königreich, Kanada, Norwegen, Russland, die Schweiz und die Türkei mit der Frage, ob diese die Klägerin als internationale Organisation betrachteten, ob sie Mitglied dieser Organisation seien und ob sie ein internationales oder zwischenstaatliches Abkommen unterzeichnet hätten, mit dem die Klägerin als internationale Organisation gegründet worden sei. Falls dies zutreffe, forderte die Kommission die genannten Staaten auf, ihr eine beglaubigte Kopie dieses Abkommens sowie einen Nachweis darüber, dass die Unterzeichner über eine Vollmacht zu seiner Unterzeichnung verfügten, oder eine Kopie der Ratifizierungsurkunde für dieses Abkommen zu übermitteln.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2021 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, einen Beschluss zu erlassen, mit dem ihr die Anerkennung des Status einer internationalen Organisation verweigert werde, und forderte sie auf, Stellung zu nehmen.
Am 5. und 30. März 2021 antwortete die Klägerin mit schriftlichen Stellungnahmen auf das oben in Rn. 17 genannte Schreiben der Kommission vom 19. Februar 2021.
Am 8. Juni 2021 erließ die Kommission einen Beschluss, mit dem sie der Klägerin rückwirkend zum 16. Dezember 2014 den für die Ausführung von Unionsmitteln nach dem Modus der indirekten Mittelverwaltung in der Finanzregelung der Union vorgesehenen Status einer internationalen Organisation verweigerte (im Folgenden: Beschluss vom 8. Juni 2021).
Gerichtliche Folgen des Urteils vom 31. Januar 2019, International Management Group/Kommission (C‑183/17 P und C‑184/17 P)
Mit einer Klageschrift, die am 26. September 2019 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter dem Aktenzeichen T‑645/19 in das Register eingetragen wurde, erhob die Klägerin eine Klage, mit der sie zum einen die Nichtigerklärung des Schreibens vom 18. Juli 2019 und zum anderen den Ersatz des ihr durch dieses Schreiben angeblich entstandenen materiellen und immateriellen Schadens begehrte.
Mit Beschluss vom 9. September 2020, IMG/Kommission (T‑645/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:388), wies das Gericht diese Klage als unzulässig ab.
Darüber hinaus wies das Gericht mit Urteil vom 9. September 2020, IMG/Kommission (T‑381/15 RENV, im Folgenden: ursprüngliches Urteil, EU:T:2020:406), den Antrag der Klägerin auf Ersatz der Schäden zurück, die ihr durch den Beschluss vom 8. Mai 2015 entstanden sein sollen.
Am 19. November 2020 legte die Klägerin zwei Rechtsmittel ein, die unter den Aktenzeichen C‑619/20 P und C‑620/20 P in das Register eingetragen wurden und mit denen sie die Aufhebung des oben in Rn. 21 genannten Beschlusses und des ursprünglichen Urteils begehrte.
Mit Urteil vom 22. September 2022, IMG/Kommission (C‑619/20 P und C‑620/20 P, im Folgenden: Rechtsmittelurteil, EU:C:2022:722), wies der Gerichtshof erstens das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑619/20 P zurück, hob zweitens das ursprüngliche Urteil teilweise auf und verwies drittens die Rechtssache T‑381/15 RENV zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Ersatz des materiellen Schadens, der ihr durch den Beschluss vom 8. Mai 2015 entstanden sein soll, an das Gericht zurück.
Anträge der Parteien nach Zurückverweisung
Die Klägerin beantragt,
–
die Kommission zu verurteilen, ihr Schadensersatz in Höhe von 4,8 Mio. Euro zuzüglich Verzugszinsen zum Zinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) nebst drei Prozentpunkten als Ersatz für den finanziellen Schaden zu zahlen, der ihr durch den Beschluss vom 8. Mai 2015 entstanden sein soll;
–
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt,
–
die Klage abzuweisen;
–
der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach Aufhebung einer Entscheidung des Gerichts durch den Gerichtshof und Zurückverweisung der Sache an das Gericht die Sache durch das Urteil des Gerichtshofs gemäß Art. 215 der Verfahrensordnung des Gerichts bei diesem anhängig wird und das Gericht über alle Klageanträge zu entscheiden hat, mit Ausnahme derjenigen Anträge, auf die sich die vom Gerichtshof nicht aufgehobenen Teile des Tenors der ursprünglichen Entscheidung des Gerichts beziehen, sowie der diesen Teilen notwendigerweise zugrunde liegenden Ausführungen, da diese rechtskräftig geworden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2021, Tschechische Republik/Kommission, T‑627/16 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:894, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Denn gemäß Art. 61 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Gericht im Fall der Zurückverweisung an die rechtliche Beurteilung in der Entscheidung des Gerichtshofs gebunden (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2020, CC/Parlament, C‑612/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:776, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall macht die Klägerin geltend, dass der Gerichtshof im Rechtsmittelurteil einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht festgestellt habe, die der Kommission beim Erlass des Beschlusses vom 8. Mai 2015 oblegen habe, und dass es folglich Sache des Gerichts sei, die Prüfung ihres Schadensersatzbegehrens, soweit es ihren finanziellen Schaden betreffe, wieder aufzunehmen.
In diesem Zusammenhang trägt die Klägerin vor, dass der Beschluss vom 8. Mai 2015 ihr einen Schaden verursacht habe, der im Verlust der Chance bestehe, von der Kommission zwischen dem 8. Mai 2015 und dem 8. Juni 2021 mit Haushaltsvollzugsaufgaben betraut zu werden und somit die „Mittelzuweisungen für indirekte Kosten“ zu erhalten, die auf die Budgets der Übertragungsvereinbarungen im Wege der indirekten Mittelverwaltung angerechnet würden und die es ihr ermöglichten, ihre allgemeinen Kosten zu decken.
Zum einen macht die Klägerin einen finanziellen Verlust in Höhe der Mittelzuweisungen für indirekte Kosten geltend, die sie erhalten hätte, wenn ihr Geschäftsvolumen in der Zusammenarbeit mit der Kommission nach dem Erlass des Beschlusses vom 8. Mai 2015 konstant geblieben wäre. In dieser Hinsicht gibt sie an, dass ihr Geschäftsvolumen im Zusammenhang mit EU-Finanzierungen von durchschnittlich 10 Mio. Euro pro Jahr auf 5 Mio. Euro im Jahr 2015, 0,5 Mio. Euro in den Jahren 2016 und 2017 und ab 2018 auf null gesunken sei.
Zum anderen habe der Beschluss vom 8. Mai 2015 zu einem Verlust der Chance geführt, das mit der EU-Finanzierung zusammenhängende Geschäftsvolumen im gleichen Tempo zu steigern, wie es ihr im Zeitraum zwischen 2010 und 2014 gelungen sei.
Der Verlust der Chance, ein Geschäftsvolumen zu erreichen, das über demjenigen des Zeitraums von 2010 bis 2014 liege oder zumindest demjenigen dieses Zeitraums entspreche, wiege sehr schwer: Dies werde zum einen durch die Tatsache belegt, dass das Geschäftsvolumen der Klägerin, das im Zusammenhang mit EU-Finanzierungen gestanden habe, zwischen 2010 und 2014 um 4,5 Mio. Euro gestiegen sei, und zum anderen durch die Tatsache, dass die Kommission die Qualität ihrer Leistungen und ihre Stellung als „vertrauenswürdige Partnerin“ nie in Frage gestellt habe.
Daher hätten die materiellen Rechtsverstöße, mit denen der Beschluss vom 8. Mai 2015 behaftet sei, ihre Chancen beeinträchtigt, nach dem Erlass dieses Beschlusses als internationale Organisation mit Haushaltsvollzugsaufgaben betraut zu werden.
Im Übrigen habe der Erlass des Beschlusses vom 8. Juni 2021 keine Auswirkungen auf den unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen den Rechtsverstößen, mit denen der Beschluss vom 8. Mai 2015 behaftet sei, und der daraufhin entgangenen Chance, neue EU-Finanzierungen nach dem Modus der indirekten Mittelverwaltung zu erhalten. In dieser Hinsicht beruft sie sich auf Rn. 89 des Rechtsmittelurteils.
Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die außervertragliche Haftung der Union einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, das tatsächliche Bestehen des Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die dem Urheber der Handlung obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden voraussetzt (vgl. Urteil vom 27. April 2023, Fondazione Cassa di Risparmio di Pesaro u. a./Kommission, C‑549/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:340, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Erstens ist zur Voraussetzung des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, klarzustellen, dass die Kommission über ein weites Ermessen bei der Wahrnehmung der ihr obliegenden Verantwortung verfügt, den Unionshaushalt nach dem Modus der indirekten Mittelverwaltung auszuführen. Nach diesem Modus kann die Kommission gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 966/2012 und Art. 62 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1) internationalen Organisationen Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen (vgl. in diesem Sinne Rechtsmittelurteil, Rn. 148).
Darüber hinaus ist außerdem darauf hinzuweisen, dass die Sorgfaltspflicht, die dem in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz der guten Verwaltung innewohnt und allgemein für das Handeln der Unionsverwaltung in ihren Beziehungen zur Öffentlichkeit gilt, die Unionsorgane verpflichtet, sorgsam und umsichtig zu handeln und alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Rechtsmittelurteil, Rn. 168 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall geht jedoch aus den Rn. 189 bis 194 des Rechtsmittelurteils hervor, dass der Gerichtshof einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht festgestellt hat, die der Kommission beim Erlass des Beschlusses vom 8. Mai 2015 oblag.
Insbesondere hat der Gerichtshof in Rn. 192 des Rechtsmittelurteils festgestellt, dass die Kommission im Rahmen der Prüfung, die sie in Bezug auf die Lage der Klägerin durchzuführen hatte, offenkundig mangelnde Sorgfalt bewiesen hat, indem die Kernfragen der Prüfung nicht untersucht wurden oder indem sie aus dieser Prüfung eindeutig unangemessene, unzureichende, unvertretbare oder durch nichts untermauerte Schlüsse gezogen hat.
Darüber hinaus hat der Gerichtshof in Rn. 193 des Rechtsmittelurteils festgestellt, dass der Beschluss vom 8. Mai 2015 in offensichtlicher Weise einer rechtlichen und tatsächlichen Rechtfertigung entbehrt, da er keine rechtliche Analyse des Begriffs „internationale Organisation“ im Sinne der Finanzregelung der Union enthält und die zu seiner Stützung angeführten Gesichtspunkte nicht geeignet sind, die Eigenschaft der Klägerin als internationale Organisation in Frage zu stellen, wie der Gerichtshof im Urteil vom 31. Januar 2019, International Management Group/Kommission (C‑183/17 P und C‑184/17 P, EU:C:2019:78), endgültig festgestellt hat.
Entsprechend den oben in den Rn. 27 und 28 dargelegten Grundsätzen ist daher festzustellen, dass die Kommission mit dem Erlass des Beschlusses vom 8. Mai 2015 die ihr obliegende Sorgfaltspflicht verletzt und damit einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht begangen hat, der ihre Haftung begründen kann.
Zweitens muss nach ständiger Rechtsprechung jeder Schaden, dessen Wiedergutmachung im Rahmen einer Klage wegen außervertraglicher Haftung der Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV begehrt wird, tatsächlich und sicher sein. Zudem muss sich der Schaden, damit die außervertragliche Haftung der Union eintreten kann, mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem rechtswidrigen Verhalten der Organe ergeben (vgl. Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat,C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Es ist in jedem Fall Sache der Partei, die sich auf die außervertragliche Haftung der Union beruft, schlüssige Beweise für das Vorliegen und den Umfang des von ihr geltend gemachten Schadens sowie für das Bestehen eines hinreichend unmittelbaren ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem betreffenden Verhalten des fraglichen Organs und dem geltend gemachten Schaden zu erbringen (vgl. Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat,C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zudem kann das Vorliegen eines tatsächlichen und sicheren Schadens von den Unionsgerichten nicht abstrakt beurteilt werden, sondern ist vielmehr anhand der konkreten tatsächlichen Umstände zu prüfen, die den jeweiligen ihnen unterbreiteten Fall kennzeichnen (vgl. Urteil vom 18. November 2021, Mahmoudian/Rat, C‑681/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:933, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insbesondere ist festzustellen, dass, wenn die Kommission es rechtswidrig ablehnt, eine Übertragungsvereinbarung nach dem Modus der indirekten Mittelverwaltung mit einer internationalen Organisation zu schließen, die betreffende Organisation dadurch einen Schaden in Gestalt der entgangenen Gelegenheit dieser Übertragung erleiden kann.
Die entgangene Chance, eine Übertragungsvereinbarung nach dem Modus der indirekten Mittelverwaltung abzuschließen, darf bei einem Verstoß gegen das Unionsrecht nicht vollständig vom ersatzfähigen Schaden ausgeschlossen werden, da – insbesondere wenn es sich um einen Rechtsstreit wirtschaftlicher Natur handelt – ein solcher vollständiger Ausschluss der entgangenen Chance geeignet wäre, den Ersatz des Schadens tatsächlich unmöglich zu machen (vgl. entsprechend Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C‑46/93 und C‑48/93, EU:C:1996:79, Rn. 87, vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a.,C‑295/04 bis C‑298/04, EU:C:2006:461, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. April 2007, AGM-COS.MET,C‑470/03, EU:C:2007:213, Rn. 95).
Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass Art. 14.4 des Dokuments mit dem Titel „Allgemeine Bedingungen für Beitragsvereinbarungen der Union mit internationalen Organisationen“ bestimmt, dass ein fester Prozentsatz der erstattungsfähigen direkten Kosten, der nicht über 7 % hinausgeht, von der betreffenden internationalen Organisation für indirekte Kosten beantragt werden kann, um die mit der Durchführung eines Projekts nach dem Modus der indirekten Mittelverwaltung verbundenen allgemeinen Kosten zu decken, und dass die Erstattung dieser indirekten Kosten erfolgt, ohne dass die Organisation Buchführungsnachweise vorlegen muss.
Somit ergibt sich oben aus den Rn. 47 und 48, dass unter Umständen wie denen des vorliegenden Falls, wenn die Kommission es rechtswidrig ablehnt, eine Übertragungsvereinbarung nach dem Modus der indirekten Mittelverwaltung mit einer internationalen Organisation zu schließen, die betroffene Organisation zwar nicht den Schadensersatz für den finanziellen Ausgleich der indirekten Kosten verlangen kann, die die Durchführung einer solchen Vereinbarung mit sich gebracht hätte, wohl aber den Ersatz des Schadens in Gestalt der entgangenen Chance auf einen solchen Ausgleich.
Insbesondere hinsichtlich der Umstände der vorliegenden Rechtssache geht aus den von der Klägerin vorgelegten und von der Kommission nicht bestrittenen Angaben hervor, dass die Kommission nach dem Erlass des Beschlusses vom 8. Mai 2015 keine Übertragungsvereinbarungen nach dem Modus der indirekten Mittelverwaltung mehr mit der Klägerin geschlossen hat, so dass der Anteil der Unionsfinanzierung am Geschäftsvolumen der Klägerin von 13,5 Mio. Euro im Jahr 2014 auf 5,3 Mio. Euro im Jahr 2015 und schließlich auf null im Jahr 2018 gesunken ist.
So stieg ausweislich der Tabelle in der von der Klägerin vorgelegten Anlage S.1 der Anteil der Unionsfinanzierung an ihrem Geschäftsvolumen von 40 % in den Jahren 2010 und 2011 auf 50 % im Jahr 2014, sank im Jahr 2015 auf 32 % und ist seit 2018 gleich null.
Aus derselben Tabelle geht zudem hervor, dass das Nettoergebnis der Klägerin zwar bereits 2012 und 2014 einen Verlust verzeichnete, dass sich dieser Verlust aber zwischen 2015 und 2018 aufgrund der fehlenden Unionsfinanzierung zu ihren Gunsten seit dem Erlass des Beschlusses vom 8. Mai 2015 noch vergrößerte.
Aus den Akten geht außerdem nicht hervor, dass die Klägerin ihr Geschäftsvolumen dank eines Kapitalgebers hätte aufrechterhalten können, der über eine Finanzkraft wie die Union verfügt.
Daher ist nicht zu bestreiten, dass seit dem Erlass des Beschlusses vom 8. Mai 2015 und dem Wegfall weiterer Übertragungsvereinbarungen im Wege indirekter Mittelverwaltung zwischen der Kommission und der Klägerin deren Geschäftsvolumen erheblich zurückgegangen ist und dass die ausbleibende Zahlung zum Ausgleich der oben in Rn. 49 genannten indirekten Kosten ihre finanzielle Lage nur verschlechtern konnte.
Dennoch reicht der bloße Rückgang des Umsatzes der Klägerin infolge des Beschlusses vom 8. Mai 2015 nicht aus, um das Vorliegen eines finanziellen Schadens in Gestalt der entgangenen Chance auf Abschluss einer Übertragungsvereinbarung nach dem Modus der indirekten Mittelverwaltung und die Zurechenbarkeit dieses Schadens zum Rechtsverstoß, mit dem dieser Beschluss behaftet ist, zu belegen.
Entsprechend den Rn. 44 und 45 des vorliegenden Urteils hat das Gericht mithin zum einen zu prüfen, ob die finanzielle Lage der Klägerin ab dem 8. Mai 2015 unmittelbar und sicher auf den Rechtsverstoß zurückzuführen ist, mit dem der Beschluss vom 8. Mai 2015 behaftet ist, und zum anderen, ob die Klägerin zu diesem Zeitpunkt, wie sie behauptet, eine ernsthafte Chance hatte, den Unionshaushalt nach dem Modus der indirekten Mittelverwaltung weiterhin auszuführen und somit die oben in Rn. 49 genannten Beträge als Ausgleich für indirekte Kosten zu erhalten.
Was erstens die Frage eines hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem Rechtsverstoß, mit dem der Beschluss vom 8. Mai 2015 behaftet ist, und der von der Klägerin behaupteten entgangenen Chance angeht, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Rechtsverstoß in der Verletzung der Sorgfaltspflicht besteht, die der Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens oblag.
Allerdings beeinträchtigt der Rechtsverstoß, der sich beim Erlass eines Beschlusses durch ein Unionsorgan aus der Verletzung der Sorgfaltspflicht ergibt, nicht zwangsläufig die Begründetheit des betreffenden Beschlusses.
So liegt es auch bei dem Rechtsverstoß, der dem Beschluss vom 8. Mai 2015 anhaftet.
Denn aus den Rn. 92 bis 96 und 104 des Urteils vom 31. Januar 2019, International Management Group/Kommission (C‑183/17 P und C‑184/17 P, EU:C:2019:78), geht hervor, dass der Gerichtshof mit diesem Urteil die Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 8. Mai 2015 insoweit festgestellt hat, als die von der Kommission zur Stützung dieses Beschlusses angeführten Gesichtspunkte nicht geeignet waren, die Eigenschaft der Klägerin als internationale Organisation im Sinne der Finanzregelung der Union in Zweifel zu ziehen.
Damit hat sich der Gerichtshof darauf beschränkt, die von der Kommission am Status der Klägerin als internationale Organisation auf der Grundlage von einer Reihe von Gesichtspunkten geäußerten Zweifel für rechtsirrig zu erachten. Er hat jedoch keineswegs darüber entschieden, ob auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Analyse und aller relevanten Umstände davon auszugehen war, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses vom 8. Mai 2015 diesen Status innehatte, oder ob dies vielmehr auszuschließen war (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. Juni 2020, International Management Group/Kommission,C‑183/17 P‑INT, EU:C:2020:507, Rn. 23).
So geht aus Rn. 113 des Rechtsmittelurteils hervor, dass die Kommission nach Verkündung des Urteils vom 31. Januar 2019, International Management Group/Kommission (C‑183/17 P und C‑184/17 P, EU:C:2019:78), nicht verpflichtet war, den von der Klägerin beanspruchten Status einer internationalen Organisation rückwirkend anzuerkennen, sondern dass sie ihrer Verpflichtung zur Durchführung des Urteils vom 31. Januar 2019, International Management Group/Kommission (C‑183/17 P und C‑184/17 P, EU:C:2019:78), durch das Verfahren betreffende Maßnahmen nachkommen konnte, die darauf abzielten, es ihr zu ermöglichen, die vom Gerichtshof festgestellte Unregelmäßigkeit zu beseitigen und unter Umständen als Ersatz für die vom Gerichtshof für nichtig erklärten Beschlüsse nach Erhalt der Informationen, die sie zur Stützung eines neuen Rechtsakts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht für erforderlich hielt, einen solchen neuen Rechtsakt zu erlassen.
Insbesondere hat der Gerichtshof in Rn. 156 des Rechtsmittelurteils festgestellt, dass er den Beschluss vom 8. Mai 2015 zwar im Urteil vom 31. Januar 2019, International Management Group/Kommission (C‑183/17 P und C‑184/17 P, EU:C:2019:78), mangels rechtlicher und tatsächlicher Rechtfertigung für nichtig erklärt hat, ohne sich aber mit der in diesen Rechtsstreitigkeiten nicht aufgeworfenen Frage zu befassen, ob auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien und unter Berücksichtigung aller relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände durchgeführten Analyse davon auszugehen war, dass die Klägerin den Status einer internationalen Organisation innehatte, oder ob dies vielmehr auszuschließen war.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Feststellung des Rechtsverstoßes, mit dem der Beschluss vom 8. Mai 2015 behaftet war, die Kommission nicht verpflichtete, der Klägerin den von ihr beanspruchten Status einer internationalen Organisation zuzuerkennen, obwohl diese Anerkennung nach der Finanzregelung der Union und im Fall der Klägerin eine zwingende Voraussetzung dafür war, dass diese den Unionshaushalt nach dem Modus der indirekten Mittelverwaltung weiterhin ausführen konnte und dass das Gericht daher im Rahmen der vorliegenden Schadensersatzklage feststellen konnte, dass der Klägerin nachweislich eine Chance entgangen ist, mit der Kommission neue Vereinbarungen über die Mittelverwaltung nach diesem Modus abzuschließen.
Folglich kann der Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht, der dem Beschluss vom 8. Mai 2015 anhaftet, nicht als unmittelbare und sichere Ursache des von ihr geltend gemachten finanziellen Schadens angesehen werden, nämlich der entgangenen Chance, nach diesem Zeitpunkt als internationale Organisation neue Übertragungsvereinbarungen über die Ausführung des Unionshaushalts nach dem Modus der indirekten Mittelverwaltung abzuschließen und die oben in Rn. 49 genannten Beträge zu erhalten.
Was zweitens die Frage betrifft, ob der von der Klägerin geltend gemachte Schaden tatsächlich und sicher ist, so geht aus dem Beschluss vom 8. Juni 2021, dessen Rechtmäßigkeit das Gericht mit Urteil vom selben Tag, IMG/Kommission (T‑509/21), bestätigt hat, indem es die von der Klägerin gegen diesen Beschluss erhobene Klage als unbegründet abgewiesen hat, hervor, dass die Klägerin seit dem 16. Dezember 2014 den Status einer internationalen Organisation nicht beanspruchen kann.
Da die Klägerin somit gemäß dem Beschluss vom 8. Juni 2021 zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses vom 8. Mai 2015 und in der Folgezeit die in der Finanzregelung der Union vorgesehene Voraussetzung, den Status einer internationalen Organisation zu besitzen, nicht erfüllte, hatte sie keinerlei Aussicht, den Unionshaushalt nach dem Modus der indirekten Mittelverwaltung weiterhin auszuführen und infolgedessen die oben in Rn. 49 genannten Beträge als Ausgleich für die indirekten Kosten zu erhalten.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann die vorliegende Schadensersatzklage, die auf die Prämisse gestützt ist, dass die Klägerin eine internationale Organisation im Sinne der Finanzregelung der Union sei und als solche über eine ernsthafte Aussicht verfüge, den Unionshaushalt nach dem Modus der indirekten Mittelverwaltung weiterhin auszuführen, keinen Erfolg haben.
Drittens sind die von der Klägerin vorgebrachten Einwände nicht geeignet, die oben in Rn. 69 genannte Schlussfolgerung in Frage zu stellen.
Zunächst beruft sich die Klägerin auf Rn. 89 des Rechtsmittelurteils, in der der Gerichtshof festgestellt habe, dass die Frage, ob der Beschluss vom 8. Mai 2015 immaterielle und materielle Schäden verursacht haben könnte, deren Ersatz zu begehren im Interesse der Klägerin liege, nicht durch den Umstand berührt werden könne, dass die Kommission in dem sechs Jahre später erlassenen und auf einer anderen rechtlichen und tatsächlichen Bewertung beruhenden Beschluss vom 8. Juni 2021 zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Klägerin nicht als internationale Organisation angesehen werden könne.
Damit hat der Gerichtshof über eine von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit entschieden, die sich auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Klägerin im Rahmen des gegen das ursprüngliche Urteil gerichteten Rechtsmittels sowie auf den Wegfall des Gegenstands dieses Rechtsmittels stützte.
Somit hat sich der Gerichtshof nicht zu der davon getrennten Frage geäußert, wie sich der Beschluss vom 8. Juni 2021 auf die Begründetheit der Schadensersatzforderungen der Klägerin auswirkt, und insbesondere nicht dazu, ob ein unmittelbarer und sicherer Kausalzusammenhang zwischen dem Beschluss vom 8. Mai 2015 und dem von ihr geltend gemachten finanziellen Schaden besteht oder ob dieser Schaden, d. h. eine vermeintlich entgangene ernsthafte Aussicht, weiterhin den Unionshaushalt nach dem Modus der indirekten Mittelverwaltung auszuführen, tatsächlich und sicher ist.
Im Übrigen ist der in Rn. 89 des Rechtsmittelurteils erfolgte Verweis auf Rn. 39 des Urteils vom 10. September 2019, HTTS/Rat (C‑123/18 P, EU:C:2019:694), ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen der Klägerin zu stützen, da der Gerichtshof mit diesem Verweis lediglich darauf hingewiesen hat, dass die Rechtswidrigkeit des Rechtsakts oder des Verhaltens, die die außervertragliche Haftung der Union auslösen kann, vom Gericht anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Rechtsakts oder des Verhaltens zu beurteilen ist.
Somit legt die in Rn. 89 des Rechtsmittelurteils angeführte Rechtsprechung die Gesichtspunkte fest, die die Unionsgerichte bei der Beurteilung dessen, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß des betreffenden Organs gegen das Unionsrecht vorliegt, zu berücksichtigen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat,C‑123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 37 bis 39).
Dagegen bestimmt die in Rn. 89 des Rechtsmittelurteils angeführte Rechtsprechung nicht die Gesichtspunkte, die die Unionsgerichte bei der Beurteilung dessen zu berücksichtigen haben, ob ein Schaden vorliegt und ein Kausalzusammenhang zwischen dem festgestellten Rechtsverstoß und dem mutmaßlichen Schaden besteht, und verbietet es den Unionsgerichten daher nicht, bei dieser Beurteilung tatsächliche oder rechtliche Umstände zu berücksichtigen, die nach dem Erlass des rechtswidrigen Rechtsakts oder dem rechtswidrigen Verhalten aufgetreten sind.
Vielmehr muss sich die Partei, die durch eine Handlung eines Organs einen Schaden erlitten haben will, angesichts des Umstands, dass sich der Schaden, der naturgemäß nach dem schädigenden Ereignis eintritt, im Lauf der Zeit entwickeln kann, zu dessen Nachweis Umstände geltend machen können, die nach dem schädigenden Ereignis eingetreten sind (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache HTTS/Rat, C‑123/18 P, EU:C:2019:173, Nr. 26).
Somit muss die beklagte Partei nach dem Grundsatz der Waffengleichheit ebenfalls die Möglichkeit haben, sich auf tatsächliche oder rechtliche Umstände zu berufen, die nach dem Erlass des rechtswidrigen Rechtsakts, der die entscheidende Ursache für den Schaden sein soll, aufgetreten sind, um eine geringere Schadenshöhe geltend zu machen oder sogar jeglichen Anspruch auf Entschädigung mit der Begründung in Abrede zu stellen, dass diese Umstände dazu führen, dass jedweder unmittelbare Kausalzusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit dieses Rechtsakts und dem geltend gemachten Schaden ausgeschlossen ist.
Im Übrigen stünde eine Auslegung, nach der der Schadensersatzanspruch der Klägerin verhindern sollte, dass das Gericht im Rahmen der vorliegenden Klage die Rückwirkung des Beschlusses vom 8. Juni 2021 berücksichtigt, im Widerspruch zu der Begründung in Rn. 113 des Rechtsmittelurteils, die den Grundsatz veranschaulicht, dass das Organ, das einen später für nichtig erklärten Beschluss erlassen hat, einen neuen Beschluss mit rückwirkender Geltung erlassen kann, um die Rechtskraft des Nichtigkeitsurteils zu wahren.
Daher bedeutet die Nichtigerklärung eines Beschlusses durch das Unionsgericht nicht, dass ein Anspruch auf Ersatz des vom Adressaten dieses Beschlusses geltend gemachten finanziellen Schadens bestünde, wenn das betreffende Organ nach dem Nichtigkeitsurteil rückwirkend einen Beschluss erlässt, dessen verfügender Teil identisch ist, und das Unionsgericht den verfügenden Teil dieses neuen Beschlusses für rechtmäßig hält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2019, Barnett/CESE, C‑503/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:474, Rn. 78, und vom 14. Oktober 2021, KF/CSUE, C‑464/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:848, Rn. 38 bis 40).
Darüber hinaus trägt die Klägerin vor, dass die Argumentation, der Beschluss vom 8. Juni 2021 sei im Rahmen der vorliegenden Schadensersatzklage zu berücksichtigen, dazu führe, dass ihr jeglicher Schadensersatzanspruch vorenthalten werde.
Dieser Einwand ist jedoch insoweit unbegründet, als im vorliegenden Verfahren beim Gericht nur ein Antrag auf Ersatz des finanziellen Schadens in Gestalt der entgangenen Chance der Klägerin anhängig ist, nach dem Erlass vom 8. Mai 2015 mit der Kommission neue Übertragungsvereinbarungen nach dem Modus der indirekten Mittelverwaltung abzuschließen und somit die oben in Rn. 49 genannten Beträge als Ausgleich für die indirekten Kosten zu erhalten.
Somit ist der Erlass des Beschlusses vom 8. Juni 2021 ohne Belang dafür, dass es der Klägerin möglich war, Ersatz des immateriellen Schadens zu begehren, der sich aus der Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 8. Mai 2015 ergibt; über diesen Antrag hat der Gerichtshof im Übrigen in den Rn. 197 bis 200 des Rechtsmittelurteils endgültig entschieden.
Nach alledem sind die von der Klägerin gestellten Schadensersatzanträge als unbegründet zurückzuweisen.
Kosten
Nach Art. 219 der Verfahrensordnung obliegt es dem Gericht, wenn es nach Aufhebung und Zurückverweisung durch den Gerichtshof entscheidet, über die Kosten des Rechtsstreits vor dem Gericht und über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof zu entscheiden. Zudem ist nach Art. 134 Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen, und jede Partei trägt ihre eigenen Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Schließlich kann das Gericht gemäß Art. 135 Abs. 1 der Verfahrensordnung aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei neben ihren eigenen Kosten nur einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt oder gar nicht zur Tragung dieser Kosten zu verurteilen ist.
Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Nr. 6 des Tenors des Urteils vom 31. Januar 2019, International Management Group/Kommission (C‑183/17 P und C‑184/17 P, EU:C:2019:78), der Kommission in den Rechtssachen C‑183/17 P und C‑184/17 P sowie in der Rechtssache T‑29/15 die Kosten auferlegt hat, während er in Nr. 7 des Tenors dieses Urteils die Entscheidung über die Kosten in der Rechtssache T‑381/15 vorbehalten hat.
Darüber hinaus hat der Gerichtshof in den Nrn. 7 und 8 des Tenors des Rechtsmittelurteils die Klägerin zur Tragung der Kosten in der Rechtssache C‑619/20 P verurteilt und die Entscheidung über die Kosten in den Rechtssachen C‑620/20 P und T‑381/15 RENV vorbehalten.
Folglich obliegt es dem Gericht im vorliegenden Verfahren, über die Kosten bezüglich der Verfahren T‑381/15 und T‑381/15 RENV, des Verfahrens C‑620/20 P und des vorliegenden Verfahrens nach Zurückverweisung zu entscheiden.
Hinsichtlich der in den Verfahren T‑381/15, T‑381/15 RENV und C‑620/20 P entstandenen Kosten ist festzustellen, dass die Kommission am Ende dieser Verfahren im Wesentlichen mit ihren Anträgen unterlegen ist.
Was darüber hinaus die im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten betrifft, ist zwar die Klägerin mit ihren Anträgen unterlegen; allerdings ist festgestellt worden, dass der Beschluss vom 8. Mai 2015 rechtswidrig war und die Kommission damit einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht begangen hat, der die Klägerin veranlasst haben mag, auf ihren Schadensersatzforderungen zu beharren.
Unter diesen Umständen hält es das Gericht sowohl in den Verfahren T‑381/15, T‑381/15 RENV und C‑620/20 P als auch im vorliegenden Verfahren für billig, der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
In den unter den Aktenzeichen T‑381/15, T‑381/15 RENV, C‑620/20 P und T‑381/15 RENV II in das Register eingetragenen Rechtssachen trägt die Kommission ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der International Management Group (IMG).
Truchot
Kanninen
Frendo
Sampol Pucurull
Perišin
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. September 2024.
Unterschriften
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.