Rechtsprechung / EuG / 2023

EuG Beschluss vom 25.04.2023 – T-562/19

ECLI:EU:T:2023:209

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist erledigt. 2. Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Herrn Christoph Klein im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

25. April 2023(*)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Stattgabe der Klage – Erledigung“

In der Rechtssache T‑562/19 RENV R,

Christoph Klein, wohnhaft in Großgmain (Österreich), vertreten durch Rechtsanwalt H.‑J. Ahlt,

Antragsteller,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch E. Sanfrutos Cano, C. Hermes und F. Thiran als Bevollmächtigte,

Antragsgegnerin,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

folgenden

Beschluss§

1 Mit seinem Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV beantragt der Antragsteller, Herr Christoph Klein, der Europäischen Kommission aufzugeben, unverzüglich und bis zur Verkündung der das Verfahren in der Rechtssache T‑562/19 RENV beendenden Entscheidung alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. 2017, L 117, S. 1) in Bezug auf das Produkt „Inhaler Broncho-Air“ auszusetzen bzw. zu unterlassen, soweit sie nicht inhaltlich vollständig einer Entscheidung nach Art. 8 der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. 1993, L 169, S. 1) gleichkommen.

2 Mit am 14. August 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Antragsteller eine Klage nach Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass die Kommission dadurch eine Vertragsverletzung begangen hat, dass sie in dem am 7. Januar 1998 von der Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Schutzklauselverfahren betreffend das CE‑gekennzeichnete Produkt „Inhaler Broncho‑Air“ untätig geblieben ist und keine Entscheidung nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 93/42 erlassen hat.

3 Mit am 3. Februar 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem gesonderten Schriftsatz hat der Kläger den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.

4 Mit Beschluss vom heutigen Tag hat das Gericht der Klage stattgegeben.

5 Folglich ist, da das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes akzessorisch zum Verfahren zur Hauptsache ist, über den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht mehr zu entscheiden.

6 Nach Art. 133 der Verfahrensordnung des Gerichts wird über die Kosten im Endurteil oder in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden. Da das Gericht in dem das Verfahren zur Hauptsache beendenden Beschluss nur über die Kosten des Verfahrens zur Hauptsache entschieden hat, ist es Sache des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters, über die Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu entscheiden.

7 Erklärt das Gericht die Hauptsache für erledigt, so entscheidet es gemäß Art. 137 der Verfahrensordnung über die Kosten nach freiem Ermessen. Da der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache obsiegt hat, sind der Kommission neben ihren eigenen Kosten die dem Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist erledigt.

2. Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Herrn Christoph Klein im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

Luxemburg, den 25. April 2023

Der Kanzler

Der Präsident

E. Coulon

M. van der Woude

* Verfahrenssprache: Deutsch.