Rechtsprechung / EGMR / 2011
EGMR Urteil vom 17.02.2011 – None
EuroparechtEU / InternationalVolltext
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Pressemitteilung des Kanzlers No. 141 17.02.2011 Pflichtangabe auf der Lohnsteuerkarte zur Nichtmitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft: Kein Verstoß gegen die Religionsfreihe it In eine m heutig en Kammeru rteil im Fall Wasmut h gege n Deutschl and (Beschwerde-Nr. 12884/03), das noch nicht rechtskräftig ist 1 , stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit einer Mehrheit fest, dass Keine Verletzung von Artikel 9 (Recht auf Gedanken- Gewissens- und Religionsfre iheit) der Europäischen Menschenrechtskonvention und Keine Verletzung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) vorla g. Der Fall betraf die Beschwerde eines Steuerzahlers über die verpflichtende Angabe auf der Lohnsteuerkarte, aus der hervorgeht, dass er keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Zusammenfassung des Sa chverhalts Der Beschwerdeführer, Johannes Wasmuth, ist deutscher Staatsangehöriger, 1956 geboren, und lebt in München. Er ist Rechtsanwalt und gleichzeitig als Lektor in einem Verlag beschäftigt. Auf seinen Lohnsteuerkarten der letzten Jahre informierte der Eintrag „--“ in der Rubrik „Kirchensteuerabzug“ seinen Arbeitgeber darüber, dass für ihn keine Kirchensteuer vom Gehalt einzubehalten war. Nachdem Herr Wasmuth beim Finanzamt erfolglos die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte ohne Angabe der Religionszugehörigkeit für die Jahre 1997 und 1998 beantragt hatte und in dieser Sache ohne Erfolg vor den deutschen Gerichten geklagt hatte, stellte er für seine Lohnsteuerkarte für 2002 erneut vergeblich einen solchen Antrag. In einer anschließenden Klage beim Finanzgericht machte er geltend, dass die verpflichtende Angabe auf der Lohnsteuerkarte sein Recht verletze, seine religiösen Überzeugungen nicht preiszugeben, dass es für die Erhebung der Kirchensteuer durch den Staat keine Gesetzesgrundlage gebe und dass es für ihn als Homosexuellen nicht zumutbar sei, an einem Steuererhebungsverfahren teilzunehmen, das gesellschaftlichen Gruppen – den Kirchen – diene, die erklärtermaßen einen wichtigen Aspekt seiner Persönlichkeit in Frage stellten und herabwürdigten. Das Finanzgericht wies die Klage ab und legte zur Begründung dar, dass sich das Recht der Finanzämter, die Zugehörigkeit bzw. fehlende Zugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft zu erfragen und die erhobenen Daten 1 Gemäß Artikel 43 und 44 der Konvention ist dieses Kammerurteil nicht rechtskräftig. Innerhalb von drei Monaten nach der Urteilsverkündung kann jede Partei die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragen. Liegt ein solcher Antrag vor, berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine weitere Untersuchung verdient. Ist das der Fall, verhandelt die Große Kammer die Rechtssache und entscheidet durch ein endgültiges Urteil. Lehnt der Ausschuss den Antrag ab, wird das Kammerurteil rechtskräfti g. Sobald ein Urteil rechtskräftig ist, wird es dem Ministerkomitee des Europarats übermittelt, das die Umsetzung der Urteile überwacht. Weitere Informationen zum Verfahren der Umsetzung finden sich hier: www.coe.int/t/dghl/monitoring /execution . g an den für den Abzug der Kirchensteuer zuständigen Arbeitgeber weiterzuleiten, aus dem bayerischen Kirchensteuergesetz, den anwendbaren Bundesgesetzen und dem Grundgesetz ergebe. Der Eintrag „--“ diene dazu, dass Herr Wasmuth nicht unrechtmäßig zur Zahlung der Kirchensteuer herangezogen werde. Nach Auffassung des Gerichts habe er den geringfügigen Eingriff in seine Grundrechte im Namen der ordnungsgemäßen Erhebung der Kirchensteuer zu tolerieren. Die Standpunkte der katholischen und evangelischen Kirche in Deutschland stellten keinen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte dar und gäben Herrn Wasmuth nicht das Recht, sich dem Kirchensteuererhebungsverfahren zu verweigern; die Position der Kirchen zur Heirat von Homosexuellen werde im Übrigen von vielen gesellschaftlichen Gruppen geteilt. Das Urteil wurde vom Bundesfinanzhof bestätigt. Durch Beschluss vom 30. September 2002 (1 BvR 1744/02) nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde Herrn Wasmuths nicht zur Entscheidung an. Es verwies auf seinen Beschluss vom 25. Mai Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hatte, weil die Preisgabe der fehlenden Zugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebungsberechtigten 200 1 (1 BvR 2253/0 0), durc h den es Herr n Wasmu ths frühe re Religionsgemeinschaft einen Steuerpflichtigen nicht unzumutbar belaste. Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs Herr Wasmuth beklagte sich, dass die verpflichtende Angabe auf der Lohnsteuerkarte übe r sein e Nichtzugeh örigkeit zu eine r kirchensteuererhebun gsberechtigten Religionsgemeinschaft einen Verstoß gegen Artikel 8 und Artikel 9 sowie gegen Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 9 darstelle. Die Beschwerde wurde am 14. April 2003 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt. Die Evangelische Kirche in Deutschland und die Deutsche Bischofskonferenz erhielten die Erlaubnis, als Drittparteien am Verfahren teilzunehmen und gaben schriftliche Stellungnahmen ab. Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt zusammense tzte: Peer Lorenzen (Dänemark), Präside nt, Karel Jungwiert (Tschechi en), Rait Maruste (Estlan d), Mark Villiger (Liechtenst ein), Isabelle Berro-Lefèvre (Monac o), Zdravka Kalaydjieva (Bulgarien), Richte r, Eckart Klein (Deutsch land) , Richter ad hoc, und Claudia Wester diek , Sektionskanz lerin. Entscheidung des Gerichtshofs Artikel 9 Im Einklang mit seiner jüngeren Rechtsprechung befand der Gerichtshof zunächst, dass die Verpflichtung Herrn Wasmuths, die Behörden über seine Nichtzugehörigkeit zu einer zur Erhebung der Kirchensteuer berechtigten Kirche oder Religionsgemeinschaft zu informieren, einen Eingriff in sein Recht darstellt, seine religiösen Überzeugungen nicht preiszugeben. Der Gerichtshof zeigte sich aber überzeugt, dass dieser Eingriff nach deutschem Recht gesetzlich vorgesehen war, wie die deutschen Gerichte übereinstimmend befunden hatten. Ferner verfolgte der Eingriff den legitimen Zweck, das Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften auf Erhebung der Kirchensteuer zu 2 g gewährleisten. Der Gerichtshof hatte folglich darüber zu befinden, ob der Eingriff im Hinblick auf diesen Zweck verhältnismäßig war. Die deutschen Gerichte hatten zwischen der negativen Religionsfreiheit Herrn Wasmuths einerseits und dem verfassungsmäßig garantierten Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften auf Erhebung der Kirchensteuer anderererseits abwägen müssen. Der Gerichtshof zeigte sich überzeugt, dass die fragliche Eintragung auf der Lohnsteuerkarte, wie die deutsche Bundesregierung geltend gemacht hatte, nur einen beschränkten Informationswert hat, da sie dem Finanzamt lediglich Aufschluss darüber gibt, dass der Steuerzahler keiner der sechs Kirchen und Religionsgemeinschaften angehört, die in Bayern Kirchensteuer erheben können und dieses Recht tatsächlich ausüben. Die Lohnsteuerkarte wird normalerweise nicht öffentlich verwendet; sie erfüllt keinen Zweck außerhalb des Verhältnisses zwischen dem Steuerpflichtigen und seinem Arbeitgeber oder dem Finanzamt. Im Gegensatz zu anderen Fällen, in denen der Gerichtshof eine Verletzung von Artikel 9 festgestellt hatte, hatten die Behörden nicht von Herrn Wasmuth verlangt, zu erläutern, warum er keiner der zur Erhebung der Kirchensteuer berechtigten Religionsgemeinschaften angehört und hatten nicht überprüft, welches seine religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen sind. Der Gerichtshof kam daher zu der Auffassung, dass die Herrn Wasmuth auferlegte Verpflichtung, in Anbetracht der Umstände seines Falls, im Hinblick auf den verfolgten Zweck verhältnismäßig war. Bezüglich der Beschwerde Herrn Wasmuths, er trage mit der fraglichen Angabe dazu bei, dass das Erhebungsverfahren für die Kirchensteuer reibungslos funktioniere, und unterstütze so indirekt die Kirchen, deren Standpunkte er ablehne, nahm der Gerichtshof das Argument der deutschen Gerichte zur Kenntnis, dass dieser Beitrag minimal sei und gerade dazu diene, dass Herr Wasmuth nicht unrechtmäßig zur Zahlung der Kirchensteuer herangezogen werde. Außerdem berücksichtigte der Gerichtshof, dass es in der – eng mit der Geschichte und Tradition des jeweiligen Landes verbundenen – Frage der Finanzierung von Kirchen und Religionsgemeinschaften unter den Europaratsmitgliedstaaten keinen einheitlichen Ansatz gibt. In Anbetracht dieser Überlegungen kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass keine Verletzung von Artikel 9 vorlag. Artikel 8 Der Gerichtshof unterstrich, dass die Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten, die das Privatleben einer Person betreffen, in den Anwendungsbereich von Artikel 8 § 1 fallen. Die Herrn Wasmuth auferlegte Verpflichtung stellte also einen Eingriff in seine Rechte nach Artikel 8 dar. In Anbetracht seiner Schlussfolgerungen bezüglich Artikel 9 befand der Gerichtshof aber, dass dieser Eingriff im Sinne von Artikel 8 § 2 gesetzlich vorgesehen und im Hinblick auf den verfolgten Zweck verhältnismäßig war. Folglich lag auch keine Verletzung von Artikel 8 vor. Artikel 14 Im Hinblick auf Herrn Wasmuths Beschwerde unter Berufung auf Artikel 14, dass er als Homosexueller diskriminiert worden sei, stellte der Gerichtshof fest, dass er diesen Gesichtspunkt in seiner Verfassungsbeschwerde nicht angeführt hatte. Dieser Teil seiner Beschwerde musste folglich wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs als unzulässig zurückgewiesen werden. Abweichende M einung Richterin Berro-Lefèvre äußerte eine abweichende Meinung, der sich Richterin Kalaydjieva anschloss. Die abweichende Meinung ist dem Urteil beigefügt. 3 g Das Urteil liegt nur auf Französisch vor. Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend. Entscheidungen, Urteile und weitere Informationen stehen auf seiner Website zur Verfügung. Um die Pressemitteilungen des Gerichtshofs zu erhalten, abonnieren Sie bitte die RSS feeds . Pressekon takte: echrpress@echr. coe.int | Tel: +33 3 90 21 42 08 Nina Salomon (+ 33 3 90 21 49 79) Emma Hellyer (+ 33 3 90 21 42 15) Tracey Turner-Tretz (+ 33 3 88 41 35 30) Kristina Pencheva-Malinowski (+ 33 3 88 41 35 70) Céline Menu-Lange (+ 33 3 90 21 58 77) Frédéric Dolt (+ 33 3 90 21 53 39) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wurde 1959 in Straßburg von den Mitgliedstaaten des Europarats errichtet, um die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950 sicherzustellen. 4