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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.05.2026 – 4 BN 20.25, 4 BN 20.25 (4 CN 2.26)

4. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2026:210526B4BN20.25.0

## Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 1 wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2024 ergangenen Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben. Die Revision des Antragstellers zu 1 wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 40 000 € festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beschwerde des Antragstellers zu 1 ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

**Rn. 2**

Das Revisionsverfahren kann - soweit, wie der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat, die Rechtmäßigkeit der Zielabweichung nach § 6 Abs. 2 ROG im Rahmen des Normenkontrollverfahrens gegen die Entwicklungssatzung inzident zu überprüfen ist - voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, in welchem Verhältnis Raumordnungsrecht und Fachrecht bei der Zulassung einer Zielabweichung für eine Entwicklungsmaßnahme nach § 165 BauGB stehen.

**Rn. 3**

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.05.2026 – 4 BN 20.25, 4 BN 20.25 (4 CN 2.26), ECLI:DE:BVerwG:2026:210526B4BN20.25.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 15.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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