Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2024

BVerwG Beschluss vom 24.06.2024 – 5 PB 9/22, 5 PB 9/22 (5 P 3/24)

5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2024:240624B5PB9.22.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Tenor§

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss vom 14. Oktober 2022 wird aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten wird zugelassen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2024-06-24/5-pb-9-22-5-pb-9-22-5-p-3-24#rd_1

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2024-06-24/5-pb-9-22-5-pb-9-22-5-p-3-24#rd_2

Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob Höhergruppierungsanträge der Personalvertretung zugunsten einzelner Beschäftigter durchweg von dem Initiativ- und Mitbestimmungsrecht nach § 83 Abs. 2 Satz 1, § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsPersVG erfasst sind.