Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2021

BVerwG Beschluss vom 16.11.2021 – 9 A 6/21

9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2021:161121B9A6.21.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Tenor§

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die nach Erlass des Gerichtsbescheids angefallenen Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe§

I

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2021-11-16/9-a-6-21#rd_1

Der Kläger hatte mit Schreiben vom 11. Oktober 2020 beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage im Zusammenhang mit einem straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss erhoben. Das Verwaltungsgericht Bayreuth erklärte sich für sachlich unzuständig und verwies die Streitsache an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. August 2021 als unzulässig ab, nachdem der Kläger erklärt hatte, keinen Prozessbevollmächtigten bestellen zu wollen. Nach Erlass des Gerichtsbescheids stellte der Kläger, nunmehr mit anwaltlicher Vertretung, einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung. Diesen Antrag hat der Klägerbevollmächtigte sodann mit Schriftsatz vom 10. November 2021 zurückgenommen.

II

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2021-11-16/9-a-6-21#rd_2

Das Verfahren ist analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil der Kläger den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen hat.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2021-11-16/9-a-6-21#rd_3

Der Antrag auf mündliche Verhandlung nach Erlass eines Gerichtsbescheids (§ 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) kann in jedem Stadium des Verfahrens zurückgenommen werden (vgl. nur Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 84 Rn. 42; Aschke, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 84 Rn. 52; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 5 K 3415/10 - NVwZ-RR 2011, 880; vgl. auch BFH, Urteil vom 24. Januar 1989 - VIII R 91/83 - NVwZ 1989, 1200). Mit der Rücknahmeerklärung lebt der Gerichtsbescheid wieder auf und wird - als Urteil wirkend, vgl. § 84 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO - rechtskräftig. Die Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung wirkt auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück mit der Folge, dass § 84 Abs. 3 Halbs. 2 VwGO nicht greift (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 26. Juli 2007 - Au 1 K 05.734 - juris Rn. 6). Das durch den Antrag auf mündliche Verhandlung eingeleitete Verfahren war daher einzustellen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2021-11-16/9-a-6-21#rd_4

An der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung ändert es nichts, dass im Schriftsatz vom 10. November 2021 um die Rückgabe der Streitsache an das Verwaltungsgericht gebeten wird. Im Übrigen wird hinsichtlich der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid verwiesen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2021-11-16/9-a-6-21#rd_5

Die Kostenentscheidung hinsichtlich dieses Rechtsbehelfs folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Einer (erneuten) Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil diese bereits mit Beschluss vom 30. August 2021 getroffen wurde. Auch dieser Beschluss lebt nach Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung wieder auf.