Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2021

BVerwG Beschluss vom 14.06.2021 – 4 B 31/20, 4 B 31/20 (4 C 5/21)

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2021:140621B4B31.20.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Tenor§

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2020 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 59 250 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2021-06-14/4-b-31-20-4-b-31-20-4-c-5-21#rd_1

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2021-06-14/4-b-31-20-4-b-31-20-4-c-5-21#rd_2

Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob Zeiten einer "faktischen" Zurückstellung einer Bauvoranfrage seit ihrer Ablehnung dann nicht auf die Dauer einer nachfolgenden Veränderungssperre entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnen sind, wenn die Bauvoranfrage aus anderen Gründen als zur Sicherung eines beabsichtigten Bebauungsplans abgelehnt worden ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2021-06-14/4-b-31-20-4-b-31-20-4-c-5-21#rd_3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.