Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2020

BVerwG Beschluss vom 15.07.2020 – 9 A 5.20

9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2020:150720B9A5.20.0

VerwaltungsrechtVolltext

Zitiert von 68 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen Als PDF speichern

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Juli 2020 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick als Einzelrichterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.

Gründe§

1 Nach § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

2 Daran fehlt es hier. Der Zweck der Aussetzung besteht darin, dass über den Streitstoff betreffend die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG aus Gründen der Prozessökonomie in einem Verfahren konzentriert entschieden werden soll (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 9 A 12.17 - DVBl 2018, 1232 Rn. 7). Dies ist nach Auffassung des Senats bereits zum jetzigen Zeitpunkt möglich und prozessökonomisch sinnvoll: Eine mündliche Verhandlung hat bereits am 17. und 18. April 2018 vor dem erkennenden Senat stattgefunden. Der Europäische Gerichtshof hat inzwischen auf die ihm vom Senat mit Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 gestellten Fragen geantwortet (Urteil vom 29. Mai 2020 - C-535/18 [ECLI:​EU:​C:​2020:​391] -). Des Weiteren liegt ein ausführlich begründeter Hinweisbeschluss des Senats vom 25. April 2018 vor. Zwar gibt dieser nur die vorläufige Einschätzung des Senats nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung wieder. Aus dem Umstand, dass der Beklagte die im Hinweisbeschluss geäußerten Bedenken ausräumen will (s.o.), schließt der Senat aber, dass der Beklagte die im Beschluss aufgezeigten Mängel akzeptiert und nicht etwa in einer erneuten mündlichen Verhandlung in Frage stellen will.

3 Bei dieser Ausgangslage dient es der Verfahrensbeschleunigung besser, das Verfahren möglichst zügig zum Abschluss zu bringen und nicht erst das Ergebnis eines Planergänzungsverfahrens abzuwarten, dessen Einleitung der Beklagte erst für August 2020 angekündigt hat. Zwar soll die Aussetzung nach § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG mehrfache gerichtliche Auseinandersetzungen in derselben Sache vermeiden. Sie soll insbesondere verhindern, dass ein Planfeststellungsbeschluss allein wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und dessen materielle Rechtmäßigkeit erst in einem zweiten Verfahren gerichtlich geprüft wird. Hiermit ist die vorliegende Fallkonstellation aber - wie ausgeführt - nicht zu vergleichen; insbesondere steht keineswegs fest, dass es nach Behebung der Mängel zu einem weiteren gerichtlichen Verfahren kommen wird.