Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2019

BVerwG Beschluss vom 05.06.2019 – 7 VR 2/19

7. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2019:050619B7VR2.19.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Gründe§

I

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2019-06-05/7-vr-2-19#rd_1

Der Antragsteller ist Journalist und begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung von der Antragsgegnerin Auskunft zum Wortlaut bzw. zu Inhalten eines Entwurfs des Bundeskanzleramts für die Rede der Bundeskanzlerin anlässlich eines Festakts des Bundesnachrichtendienstes am 8. Februar 2019 sowie dazu, ob und gegebenenfalls inwiefern die Bundeskanzlerin bei ihrer Rede von dem Redeentwurf abgewichen ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2019-06-05/7-vr-2-19#rd_2

Der Antragsteller hält eine sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO für gegeben, da Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde lägen.

II

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2019-06-05/7-vr-2-19#rd_3

Die Verweisung des Rechtsstreits beruht auf § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2019-06-05/7-vr-2-19#rd_4

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung des Rechtsstreits sachlich unzuständig. Die Voraussetzungen für eine sachliche Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO für Klagen sowie Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen, sind nicht gegeben, da das presserechtliche Auskunftsbegehren des Antragstellers sich nicht gegen den Bundesnachrichtendienst richtet und nicht die dortigen Akten betrifft. Die Informationen, auf die sich das Auskunftsbegehren bezieht, betreffen vielmehr den Bereich des Bundeskanzleramts, gegen das der Antragsteller sein Auskunftsbegehren ausweislich der Antragsschrift auch richtet. Eine erstinstanzliche sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für ein solches Auskunftsbegehren besteht nach der Verwaltungsgerichtsordnung nicht.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2019-06-05/7-vr-2-19#rd_5

2. Das Verwaltungsgericht Berlin ist für die Entscheidung über den Rechtsstreit nach § 45 VwGO sachlich und nach § 52 Nr. 5 VwGO örtlich zuständig.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2019-06-05/7-vr-2-19#rd_6

Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung vorbehalten.