Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2018

BVerwG Beschluss vom 13.08.2018 – 9 BN 1/18

9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2018:130818B9BN1.18.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2018-08-13/9-bn-1-18#rd_1

Die auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2018-08-13/9-bn-1-18#rd_2

Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nur dann gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem die Bezugsentscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Der Hinweis auf eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Rechtssätze genügt den Darlegungsanforderungen dagegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 20 Rn. 13 m.w.N.).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2018-08-13/9-bn-1-18#rd_3

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerde nicht. Sie bezeichnet keinen tragenden abstrakten Rechtssatz des in Bezug genommenen Urteils vom 15. Oktober 2014 - 9 C 8.13 - (BVerwGE 150, 225) von dem der Hessische Verwaltungsgerichtshof in rechtsgrundsätzlicher Weise abgewichen ist. Davon abgesehen liegt eine Abweichung auch nicht vor.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2018-08-13/9-bn-1-18#rd_4

Die Aussage des Verwaltungsgerichtshofs, der Lenkungszweck könne auch auf eine Aufgabe der "Hundehaltung bzw. Abgabe des gefährlichen Hundes" gerichtet sein, steht nicht in Widerspruch zur Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, der mit der erhöhten Steuer verfolgte Lenkungszweck, die Population von Hunden, die als potenziell gefährlich eingeschätzten Rassen angehören, im Gemeindegebiet generell zurückzudrängen, ziele auf einen deutlich größeren Kreis von Fällen - nämlich die potentiellen Halter solcher Hunde - als die ordnungsrechtliche Pflicht zur Eignungsprüfung und zum Wesenstest es tun (Urteil vom 15. Oktober 2014 - 9 C 8. 13 - BVerwGE 150, 225 Rn. 21). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem abstrakten Rechtssatz nicht ausgeschlossen, dass auch die Abgabe eines schon vorhandenen gefährlichen Hundes von dem sehr weiten Lenkungszweck umfasst sein könnte.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2018-08-13/9-bn-1-18#rd_5

Ebenso wenig enthält das genannte Urteil den Rechtssatz, es seien Ausnahmen von der erhöhten Besteuerung für bereits vor Erlass der Satzung gehaltene abstrakt gefährliche Hunde erforderlich. Die Beschwerde setzt insoweit lediglich ihr eigenes Verständnis der Entscheidung, sie sei nicht auf sogenannte Bestandshunde gemünzt gewesen, der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs entgegen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2018-08-13/9-bn-1-18#rd_6

Hinsichtlich der Erdrosselungswirkung hat das Bundesverwaltungsgericht in dem seinerzeit entschiedenen Fall ein gewichtiges Indiz in dem Umstand gesehen, dass sich der Steuersatz für das Halten eines Kampfhundes in Höhe von 2 000 € auf das 26-fache "ohnehin nicht ganz niedrigen Regelsteuersatzes" für einen Nichtkampfhund belief (Urteil vom 15. Oktober 2014 - 9 C 8.13 - BVerwGE 150, 225 Rn. 26 f.). Dem darin zum Ausdruck gebrachten Rechtssatz hat der Verwaltungsgerichtshof nicht widersprochen. Er hat vielmehr in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Relation zwischen dem Steuersatz für einen Kampfhund und demjenigen für einen Nichtkampfhund hergestellt und diese Relation bewertet. Dabei betrug der Steuersatz für einen Kampfhund im Fall der angefochtenen Entscheidung 1 000 € und der Steuersatz für einen anderen Hund 1/20 davon. In die tatrichterliche Bewertung mit eingeflossen ist dabei der Umstand, dass der von der Antragsgegnerin festgelegte Regelsteuersatz unterhalb des landesweiten durchschnittlichen Steuersatzes für sonstige Hunde lag. Gegen diese Bewertung der Relation im Einzelfall wendet sich die Beschwerde und setzt lediglich ihre eigene Auffassung derjenigen des Verwaltungsgerichtshofs entgegen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2018-08-13/9-bn-1-18#rd_7

Die Beschwerde sieht schließlich eine Divergenz darin, dass der Verwaltungsgerichtshof die Erdrosselungswirkung mit der Begründung verneint, der streitgegenständliche Steuersatz für gefährliche Hunde übersteige den Aufwand für das Halten eines gefährlichen Hundes nicht deutlich. Demgegenüber habe das Bundesverwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die festgesetzte Jahressteuer den durchschnittlichen Aufwand für einen Kampfhund übersteige, ohne dass dies erheblich sein müsse.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2018-08-13/9-bn-1-18#rd_8

Diese Annahme der Beschwerde trifft nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Rechtssatz aufgestellt, dass der Bereich der Erdrosselungswirkung (jedenfalls) dann erreicht ist, wenn die Steuer den Haltungsaufwand deutlich übersteigt (Urteil vom 15. Oktober 2014 - 9 C 8.13 - BVerwGE 150, 225 Rn. 29 a.E., siehe ebenso den dritten Leitsatz der Entscheidung). Einen davon abweichenden Rechtssatz hat der Verwaltungsgerichtshof nicht aufgestellt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2018-08-13/9-bn-1-18#rd_9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.