Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2017

BVerwG Beschluss vom 29.09.2017 – 7 B 6/17, 7 B 6/17 (7 C 29/17)

7. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2017:290917B7B6.17.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2017-09-29/7-b-6-17-7-b-6-17-7-c-29-17#rd_1

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich jedenfalls zur Klärung der Reichweite von Ausschlussgründen nach § 3 Satz 2 VIG und der Frage beitragen, ob es hinsichtlich der Voraussetzungen eines Anspruchs auf freien Zugang zu Informationen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG eines bestandskräftigen Verwaltungsakts bedarf.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2017-09-29/7-b-6-17-7-b-6-17-7-c-29-17#rd_2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG. Für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 GKG.