Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2016

BVerwG Beschluss vom 03.03.2016 – 4 BN 40/15, 4 BN 40/15 (4 CN 3/16)

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2016:030316B4BN40.15.0

VerwaltungsrechtVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2016-03-03/4-bn-40-15-4-bn-40-15-4-cn-3-16#rd_1

Die nach § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob die Unbeachtlichkeit eines Verstoßes gegen die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB mit den Anforderungen des Unionsrechts in Einklang steht.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2016-03-03/4-bn-40-15-4-bn-40-15-4-cn-3-16#rd_2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.