Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2015
BVerwG Beschluss vom 08.01.2015 – 1 B 26/14, 1 B 26/14, 1 PKH 20/14 (1 C 2/15)
1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2015:080115B1B26.14.0
VerwaltungsrechtVolltext
Gründe§
1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2015-01-08/1-b-26-14-1-b-26-14-1-pkh-20-14-1-c-2-15#rd_1
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor (§ 166 VwGO, §§ 114 ff., § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2015-01-08/1-b-26-14-1-b-26-14-1-pkh-20-14-1-c-2-15#rd_2
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung des gerichtlichen Prüfungsumfanges bei dem Widerruf von Abschiebungsverboten geben.
3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2015-01-08/1-b-26-14-1-b-26-14-1-pkh-20-14-1-c-2-15#rd_3
Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es danach nicht mehr an.