Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2013

BVerwG Beschluss vom 15.03.2013 – 2 B 47/12, 2 B 47/12 (2 C 22/13)

2. Senat

VerwaltungsrechtVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2013-03-15/2-b-47-12-2-b-47-12-2-c-22-13#rd_1

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Bedeutung dem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX für die Zurruhesetzung eines Beamten gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG zukommt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2013-03-15/2-b-47-12-2-b-47-12-2-c-22-13#rd_2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 5 Satz 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen (Hälfte des 13-fachen Betrages des Endgrundgehalts samt ruhegehaltsfähigen Zulagen).