Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2012

BVerwG Beschluss vom 08.10.2012 – 5 PKH 8.12

5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2012:081012B5PKH8.12.0

VerwaltungsrechtVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe§

1 Der gesetzliche Vertreter des Klägers hat die Gegenvorstellung des Klägers gegen den ablehnenden Beschluss des Senats vom 30. Juli 2012 - BVerwG 5 PKH 8.12 - mit Schriftsatz vom 28. September 2012 zurückgenommen bzw. nicht genehmigt. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Verfahren sind nicht entstanden.