Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2012

BVerwG Beschluss vom 06.09.2012 – 4 A 7000.12

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2012:060912B4A7000.12.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. September 2012 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke beschlossen:

Das Verfahren über die Anhörungsrüge wird eingestellt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge.

Gründe§

1 Die Kläger haben ihre Anhörungsrüge gegen die Entscheidung des Senats vom 31. Juli 2012 im Verfahren - BVerwG 4 A 7001.11 - mit Schriftsatz vom 3. September 2012 zurückgenommen. Das Verfahren über die Anhörungsrüge ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Verfahren über die Anhörungsrüge sind nicht entstanden.