Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2012

BVerwG Beschluss vom 12.06.2012 – 5 PKH 7.11

5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2012:120612B5PKH7.11.0

Volltext

5 zitierte Normen Als PDF speichern

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler beschlossen:

Der Beschluss des Senats über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 26. Mai 2011 wird dahin abgeändert, dass der Kläger einen Betrag von 764,09 € aus seinem Vermögen an die zuständige Gerichtskasse zu zahlen hat.

Gründe§

1 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung wird abgeändert (§ 166 VwGO i.V.m. § 120 Abs. 4 ZPO).

2 Ändern sich die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse, ist entsprechend § 120 Abs. 4 ZPO zwar keine Aufhebung der Bewilligung möglich, weil dies nur bei Vorliegen eines der abschließenden in § 124 ZPO genannten - und hier nicht einschlägigen - Gründe zulässig ist. Erwirbt der Beteiligte jedoch nachträglich Vermögen, aus dem die Kosten der Prozessführung ohne Weiteres aufgebracht werden können, kann die Zahlung eines Betrags aus dem Vermögen angeordnet werden (vgl. etwa OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. Juli 2001 - 9 WF 112/01 - FamRZ 2002, 403; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 11. Dezember 2000 - 9 W 74/00 - AnwBl 2001, 373 f. und vom 18. Juni 2010 - I-4 W 22/10 - juris Rn. 3; Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 166 Rn. 58; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 166 Rn. 172; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 120 Rn. 13). So verhält es sich hier.

3 Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Zahlung der angefallenen und fälligen Kosten der Prozessführung in Höhe von 764,09 € (davon 489,09 € an Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts und 275,00 € Gerichtskosten), deren Tragung dem Kläger angesichts seines nachträglichen Vermögenserwerbs ohne Weiteres möglich und zumutbar ist, anzuordnen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 2. April 2012 mitgeteilt, durch eine Erbschaft Vermögen in Höhe von ca. 25 000 € erlangt zu haben. Der Schonbetrag für Geldwerte beläuft sich im Rahmen der Prozesskostenhilfe hingegen auf 2 600 € (§ 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII).

4 Dem Kläger wird eine gesonderte Zahlungsaufforderung über den von ihm zu leistenden Betrag zugehen.