Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2012

BVerwG Beschluss vom 19.04.2012 – 7 A 2.12

7. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2012:190412B7A2.12.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. April 2012 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 13. April 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.