Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2012

BVerwG Beschluss vom 01.03.2012 – 1 C 5.11

1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2012:010312B1C5.11.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. März 2012 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck beschlossen:

Der Landrat des H., ..., ..., wird zum Verfahren beigeladen.

Gründe§

1 Die Klägerin erstrebt die Befristung der Wirkungen ihrer Abschiebungen aus den Jahren 1988 und 2005 gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, um anschließend ein Visum zum Familiennachzug zu ihrem in B. lebenden Sohn zu erlangen. Das im vorliegenden Verfahren beklagte Land B. kann die Befristungsentscheidung gemäß § 72 Abs. 3 AufenthG nur im Einvernehmen mit dem Landrat des H. erlassen, der die Abschiebungen seinerzeit angeordnet hat. Die begehrte gerichtliche Entscheidung über das Befristungsbegehren kann daher gegenüber dem Beklagten und dem Beigeladenen nur einheitlich ergehen. Der Landrat war damit gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen, was auch in der Revisionsinstanz zulässig ist (§ 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO).