Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2012

BVerwG Beschluss vom 19.01.2012 – 5 B 60.11

5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2012:190112B5B60.11.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

1 Der Antragsteller hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 2011 mit Schriftsatz vom 12. Januar 2012 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.