Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2011
BVerwG Beschluss vom 14.12.2011 – 1 B 27.11
1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2011:141211B1B27.11.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Dezember 2011 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren und das Prozesskostenhilfeverfahren werden eingestellt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
1 Die Antragsteller haben ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2011 mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.