Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2011
BVerwG Beschluss vom 12.10.2011 – 9 B 22.11
9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2011:121011B9B22.11.0
VerwaltungsrechtVolltext
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In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Oktober 2011 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte, Domgörgen und Prof. Dr. Korbmacher beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Flurbereinigungsgericht - über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 9. Dezember 2010 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 360 € festgesetzt.
Gründe§
1 Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Abweichung des angefochtenen Urteils von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen einer vorläufigen Anordnung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG zuzulassen.
2 Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, 2 und 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 9 C 13.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.