Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2011
BVerwG Beschluss vom 14.09.2011 – 7 A 5.11
7. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2011:140911B7A5.11.0
VerwaltungsrechtVolltext
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In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. September 2011 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt als Berichterstatter nach § 87a Abs. 1 und Abs. 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe§
1 Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kosten des erledigten Verfahrens sind aus Gründen billigen Ermessens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO der Beklagten aufzuerlegen. Denn sie hat den Kläger im Wesentlichen klaglos gestellt und sich damit aus eigenem Entschluss in die Rolle des Unterlegenen begeben.
3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.