Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2011

BVerwG Beschluss vom 23.05.2011 – 3 B 41.11

3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2011:230511B3B41.11.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. März 2011 wird verworfen.

Gründe§

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht (vgl. auch § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

2 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Einer Kostenentscheidung bedarf es daher nicht.