Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2011
BVerwG Beschluss vom 18.05.2011 – 2 A 2.11
2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2011:180511B2A2.11.0
VerwaltungsrechtVolltext
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In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Mai 2011 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14 000 € festgesetzt.
Gründe§
1 Der Kläger hat seine Klage zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 GKG.