Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2011
BVerwG Beschluss vom 18.04.2011 – 6 C 14.10
6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2011:180411B6C14.10.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 21,67 € festgesetzt.
Gründe§
1 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 4. April 2011 die Revision zurückgenommen. Deshalb ist das Revisionsverfahren einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG.