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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.04.2011 – 6 C 14.10

6. Senat

ECLI:DE:BVerwG:2011:180411B6C14.10.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier beschlossen:

Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 21,67 € festgesetzt.

Gründe§

1 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 4. April 2011 die Revision zurückgenommen. Deshalb ist das Revisionsverfahren einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG.