In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 21,67 € festgesetzt.
Gründe§
1 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 4. April 2011 die Revision zurückgenommen. Deshalb ist das Revisionsverfahren einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG.