Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2011
BVerwG Beschluss vom 07.04.2011 – 3 B 23.11
3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2011:070411B3B23.11.0
VerwaltungsrechtVolltext
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In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Januar 2011 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 624 € festgesetzt.
Gründe§
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG und orientiert sich entsprechend § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG an dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Ausgleichsleistung nach § 8 BerRehaG.