Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2011
BVerwG Beschluss vom 28.03.2011 – 6 B 10.11
6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2011:280311B6B10.11.0
VerwaltungsrechtVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. März 2011 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich und Dr. Möller beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 5. August 2010 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe§
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Die Beschwerde ist darüber hinaus auch unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden ist (§ 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 VwGO).
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.