Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2011

BVerwG Beschluss vom 28.03.2011 – 4 A 6002.11

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2011:280311B4A6002.11.0

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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

BESCHLUSS§

BVerwG 4 A 6002.11

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. März 2011 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO

beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vorläufig auf 30 000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG), wobei sich der vorläufige Gesamtstreitwert aus folgenden Einzelstreitwerten zusammensetzt:

Kläger zu 1 und 2 : 15 000 € Klägerin zu 3 : 15 000 €

Dr. Philipp