Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2011
BVerwG Beschluss vom 21.03.2011 – 7 PKH 7.11
7. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2011:210311B7PKH7.11.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers vom 7. März 2011, ihm für eine Klage gegen das Sozialgericht Nürnberg Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe§
1 Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Klage gegen das Sozialgericht Nürnberg vom 7. März 2011 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Für sozialgerichtliche Verfahren ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit - und damit auch das Bundesverwaltungsgericht - nicht zuständig.