Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2011
BVerwG Beschluss vom 17.03.2011 – 2 B 50.11
2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2011:170311B2B50.11.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert, und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und Dr. Eppelt beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2011 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2011 zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Dezember 2010 zur Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der hier anwendbaren Kostenregelung nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht.