Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2011

BVerwG Beschluss vom 09.02.2011 – 5 B 1/11, 5 B 1/11 (5 C 2/11)

5. Senat

VerwaltungsrechtVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-02-09/5-b-1-11-5-b-1-11-5-c-2-11#rd_1

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-02-09/5-b-1-11-5-b-1-11-5-c-2-11#rd_2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Auslegung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG geben.