Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2010
BVerwG Beschluss vom 29.12.2010 – 3 B 34.10
3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2010:291210B3B34.10.0
VerwaltungsrechtVolltext
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In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Januar 2010 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe§
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 Der Senat hat bereits im Beschluss vom 18. November 2010 (BVerwG 3 PKH 5.10 ) im Rahmen der Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Beschwerdeverfahren im Einzelnen ausgeführt, dass und warum die in Anspruch genommenen Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vorliegen. Auf die Beschlussgründe wird Bezug genommen.
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.