Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2010
BVerwG Beschluss vom 23.11.2010 – 7 A 20.10
7. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2010:231110B7A20.10.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. November 2010 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 97 000 € festgesetzt.
Gründe§
1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 8. November 2010 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.