Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2010

BVerwG Beschluss vom 14.09.2010 – 7 B 59.10

7. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2010:140910B7B59.10.0

VerwaltungsrechtVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Guttenberger beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Juni 2010 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.

2 Die Revision kann nur zugelassen werden, wenn einer der drei in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgezählten Gründe hierfür vorliegt. Dies muss in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Daran fehlt es hier. Ein Grund für die Zulassung der Revision wird weder ausdrücklich noch sinngemäß bezeichnet. Dass der Kläger das Berufungsurteil für rechtsfehlerhaft hält, genügt nicht.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.