Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2010

BVerwG Beschluss vom 24.08.2010 – 6 PKH 16.10

6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2010:240810B6PKH16.10.0

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Graulich beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Juli 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe§

1 Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

2 Der Kläger wendet sich im zugehörigen Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, durch den das Oberverwaltungsgericht seine Beschwerde gegen einen Beschluss zurückgewiesen hat, mit dem das Verwaltungsgericht Berlin einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren beim Verwaltungsgericht abgelehnt hat. Die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unzulässig. Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts in Angelegenheiten der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angegriffen werden. Derartige Beschlüsse sind vielmehr unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).