Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2010
BVerwG Beschluss vom 02.06.2010 – 3 B 70.09
3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2010:020610B3B70.09.0
VerwaltungsrechtVolltext
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In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 26. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe§
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 Der Senat hat bereits im Beschluss vom 29. März 2010 (BVerwG 3 PKH 11.09 ) im Rahmen der Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Beschwerdeverfahren im Einzelnen ausgeführt, dass und warum die von der Klägerin behaupteten Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vorliegen. Auf die Beschlussgründe wird Bezug genommen; sie haben auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Schriftsatzes der Klägerin vom 20. Mai 2010 Bestand.
3 Soweit die Klägerin ergänzend geltend macht, sie sei in ihrer Beschwerdebegründung entgegen der Auffassung des Senats hinreichend auf die vom Verwaltungsgericht bewerteten Einkommensverhältnisse vor und nach ihrer Festanstellung bei den Städtischen Theatern Leipzig eingegangen, ist zu bekräftigen, dass die Beschwerdegründe insofern keinen Verfahrensmangel ergeben. Die Klägerin macht damit der Sache nach geltend, das Verwaltungsgericht habe die Einkommensverhältnisse falsch bewertet. Mit einer derartigen - auf das materielle Recht zielenden - Rüge unrichtiger Tatsachen- und Beweiswürdigung bzw. falscher Rechtsanwendung ist ein Verfahrensmangel jedoch nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ordnungsgemäß bezeichnet.
4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.