Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2010
BVerwG Beschluss vom 06.04.2010 – 1 B 7.10
1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2010:060410B1B7.10.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. April 2010 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung der entstandenen Zustellungskosten wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Gründe§
1 Die Klägerin hat ihre Beschwerden gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. und 30. November 2009 (Az.: 25 L 1620/09) und des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 17. Dezember 2009 nach Hinweis des Gerichts auf die Unzulässigkeit der Rechtsbehelfe zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.