Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2010
BVerwG Beschluss vom 17.03.2010 – 6 B 17.10
6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2010:170310B6B17.10.0
VerwaltungsrechtVolltext
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In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Graulich beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 300 € festgesetzt.
Gründe§
1 Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. November 2009 mit Schreiben vom 10. März 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Da die Antragstellerin ihre Beschwerde zurückgenommen hat, war über den Antrag auf Prozesskostenhilfe (BVerwG 6 PKH 9.10 ) nicht mehr zu entscheiden.
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 1 GKG.