Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2010

BVerwG Beschluss vom 15.01.2010 – 1 B 27/09, 1 B 27/09, 1 PKH 15/09 (1 C 2/10)

1. Senat

VerwaltungsrechtVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2010-01-15/1-b-27-09-1-b-27-09-1-pkh-15-09-1-c-2-10#rd_1

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor (§ 166 VwGO, §§ 114 ff., 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2010-01-15/1-b-27-09-1-b-27-09-1-pkh-15-09-1-c-2-10#rd_2

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2010-01-15/1-b-27-09-1-b-27-09-1-pkh-15-09-1-c-2-10#rd_3

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob der einem Ausländer erteilte unbefristete Aufenthaltstitel bei dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung im Fall einer rückwirkenden Aufhebung der Einbürgerung fortgilt oder "wiederauflebt" oder sich auf einen Anspruch auf Wiedererteilung eines solchen Aufenthaltstitels (hier: Niederlassungserlaubnis) auswirkt.