Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2009

BVerwG Beschluss vom 13.08.2009 – 9 A 29.08

9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2009:130809B9A29.08.0

VerwaltungsrechtVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

In den Verwaltungsstreitsachen hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. August 2009 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Die Verfahren werden eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten der Verfahren. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 5 000 € und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die Klägerin hat ihre Klage (BVerwG 9 A 29.08 ) und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (BVerwG 9 VR 20.08 ) im Orts- und Erörterungstermin am 13. August 2009 zurückgenommen. Die beiden Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO bzw. in dessen entsprechender Anwendung einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung zu beiden Verfahren folgt jeweils aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht für das Klageverfahren auf § 52 Abs. 2 GKG, für das Eilverfahren in Verbindung mit § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs.