Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2009

BVerwG Beschluss vom 24.07.2009 – 3 C 27.09

3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2009:240709B3C27.09.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. April 2009 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die Revision ist unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung nicht gemäß § 132 Abs. 1 VwGO der Revision an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt. Darauf ist in den Schreiben der Berichterstatterin des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juni 2009 und des Senatsvorsitzenden vom 2. Juli 2009 (Az.: BVerwG 3 ER12 15.09) hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.