Rechtsprechung / BVerwG / 8. Senat / 2009
BVerwG Beschluss vom 24.04.2009 – 8 B 105.08
8. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2009:240409B8B105.08.0
VerwaltungsrechtVolltext
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In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. September 2008 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausschließlich der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 99 931 € festgesetzt.
Gründe§
1 Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und wegen eines geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor. Der beschließende Senat hat dies in dem Beschluss vom 11. März 2009 - BVerwG 8 PKH 5.08 -, mit dem der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, im Einzelnen dargelegt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 GKG.