Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2008

BVerwG Beschluss vom 25.09.2008 – 1 VR 2.08

1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2008:250908B1VR2.08.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. September 2008 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke beschlossen:

Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe§

1 Der Antragsteller hat seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 10. September 2008 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 8.3 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327).