Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2008
BVerwG Beschluss vom 06.02.2008 – 5 AV 1.08
5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2008:060208B5AV1.08.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Februar 2008 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn beschlossen:
Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe§
1 Die Klägerin hat ihren Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts (§ 53 VwGO) mit Schriftsatz vom 31. Januar 2008 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden für diese Verfahrensart nicht erhoben (KV zu § 3 Abs. 2 GKG).