Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2007
BVerwG Urteil vom 13.12.2007 – 5 C 9.07
5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2007:131207U5C9.07.0
VerwaltungsrechtVolltext
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Leitsatz
In Fällen, in denen die Bemessungsgrundlage nach § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 3 EntschG zu schätzen ist, gilt § 3 Abs. 4 EntschG entsprechend und findet nach Maßgabe von § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG Anwendung, wenn als Grundlage der Schätzung Erkenntnisse über Verbindlichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 4 EntschG und die Zeit ihrer Entstehung vorhanden sind.
In Fällen, in denen die Bemessungsgrundlage nach § 2 Satz 5 Teilsatz 1
NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 3 EntschG zu schätzen ist, gilt § 3 Abs. 4 EntschG entsprechend und findet nach Maßgabe von § 2 Satz 5 Teilsatz 3
NS-VEntschG Anwendung, wenn als Grundlage der Schätzung Erkenntnisse über Verbindlichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 4 EntschG und die Zeit ihrer Entstehung vorhanden sind.
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2007 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke, Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom14. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe§
I