Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2007
BVerwG Beschluss vom 05.09.2007 – 7 B 39.07
7. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2007:050907B7B39.07.0
VerwaltungsrechtVolltext
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In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Guttenberger beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 wird verworfen. Der Antrag auf Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 Gerichtskostengesetz wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Gründe§
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Darauf wurde der Kläger mit Schreiben des Berichterstatters vom 7. August 2007 hingewiesen.
2 Auch der Antrag gemäß § 21 GKG unterliegt aus diesen Gründen der Zurückweisung.
3 Weitere „Ausnahmebeschwerden“ des Klägers im Zusammenhang mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 werden ohne weiteres zu den Akten genommen.
4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.