Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2007

BVerwG Beschluss vom 02.05.2007 – 6 A 5.07

6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2007:020507B6A5.07.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Mai 2007 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe§

1 Der Kläger hat die Klage mit Schriftsatz vom 16. April 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Streitwert ist bereits durch Beschluss vom 28. September 2001 festgesetzt worden.